Bundesverfassungsgericht verbietet Wahlcomputer
Das Bundesverfassungsgericht hat der Wahlprüfungsbeschwerde unseres Mandanten Dr. Ulrich Wiesner stattgegeben und den Einsatz der bislang existierenden NEDAP-Geräte sowie die Bundeswahlgeräteverordnung für verfassungswidrig erklärt, da der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl verletzt sei. In dem am 03.03.2009 verkündeten Urteil verlangt das Bundesverfassungsgericht, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen müssen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen. Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.
Eine Überprüfbarkeit ohne besondere Sachkenntnis ist dem Bürger nach derzeitigem technischem Stand nur möglich, wenn Stimmzettel zusätzlich zu der elektronischen Stimmerfassung erzeugt werden, die dann nachgezählt werden können. Dies bedeutet im Ergebnis, dass Wahlcomputer allenfalls als Zählhilfe eingesetzt werden können, da jeder Bürger das Recht hat, die Überprüfung von elektronisch erfassten Stimmen zu verlangen, also die Nachzählung der parallel erzeugten Stimmzettel, die bei Divergenzen auch den Ausschlag geben müssen.
Die vollständige Entscheidung ist abrufbar auf der Website des Bundesverfassungsgerichts.
Das Bundesverfassungsgericht stellt auch eine englische Übersetzung zur Verfügung.

