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05.04.2022

Angemessenheit von Vertragsstrafen vor der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten

Die Industrie- und Handelskammern bieten Unternehmen und Verbänden die Option, Streitigkeiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche außergerichtlich vor der Einigungststelle für Wettbewerbssteitigkeiten zu klären (§ 15 UWG). Seit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs gibt es diese Möglichkeit gemäß § 13a UWG auch bei Uneinigkeit über die Angemessenheit einer Vertragsstrafe. Eines der ersten Verfahren zu dieser Thematik wurde nun vor der Einigungstelle bei der IHK Berlin unter Vorsitz von JBB-Anwältin Dr. Jeannette Viniol geführt und mit einer erfolgreichen Einigung abgeschlossen. Damit können die Einigungstellen einen Beitrag leisten, das Instrument der Vertragsstrafe als Chance für eine kostengünstige außergerichtliche Einigung wieder stärker zu etablieren, ohne dass der Schuldner im Einzelfall mit unübersehbaren oder unangemessenen Kostenrisiken rechnen muß.

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