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27.11.2015
Open Source Software: Einstweilige Unterlassungsverfügung wegen Verstoßes gegen die GPL-3.0
Nachdem JBB Rechtsanwälte bereits für verschiedene Mandanten die Lizenzbedingungen der GPL-2.0 durchgesetzt haben (eine Übersicht über die wichtigsten Entscheidungen finden Sie hier), ist nun mit der Entscheidung des LG Halle (LG Halle, Urteil v. 27.07.2015, 4 O 133/15) ein weiteres Urteil hinzugekommen. In der Entscheidung musste sich erstmals ein deutsches Gericht auch mit Verstößen gegen die Lizenzbedingungen der GNU General Public License, Version 3 („GPL-3.0“) befassen.
Das LG Halle bestätigte das Bestehen des urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs der Verfügungsklägerin und erließ die einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte, eine Hochschule, die sich geweigert hatte, auf die Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die zu Gunsten der Verfügungsklägerin urheberrechtlich geschützte Software sei – so das Gericht – von der Verfügungsbeklagten durch das Angebot zum Download an eigene Mitarbeiter und Studierende öffentlich zugänglich gemacht worden. Über die hierzu erforderlichen Nutzungsrechte habe die Verfügungsbeklagte nicht (mehr) verfügt. Zwar räume die GPL sowohl in Version 2, als auch in Version 3 die erforderlichen Nutzungsrechte grundsätzlich ein. Sie seien jedoch wieder entfallen, da die Verfügungsbeklagte weder den Lizenztext, noch den „complete corresponding source code“ zugleich mit der Software mitliefere.
Für den Fall, dass die Software unter den Bedingungen der GPL-3.0 lizenziert worden sei, räume zwar Ziffer 8 Abs. 3 GPL-3.0 die Nutzungsrechte für die Zukunft wieder in, wenn der Verstoß nach der erstmaligen „notification of the violation by some reasonable means“ innerhalb von 30 Tagen geheilt wird. Damit werde dem Verletzer allerdings lediglich eine zweite Chance eingeräumt, die jedoch nicht das Interesse des Rechteinhabers beseitige, „bereits nach dem ersten Rechtsverstoß weiteren Rechtsverstößen nachhaltig vorzubeugen“. Den Anspruch des Rechteinhabers auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitige Ziffer 8 Abs. 3 GPL-3.0 dementsprechend nicht, sodass die durch die Erstbegehung indizierte Wiederholungsgefahr auch bei einem Verstoß gegen die Lizenzbedingungen der GPL-3.0 fortbestehe, wenn der Verletzer keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgebe.