Fluggastrechte

Mit der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 hat der Europäische Gesetzgeber die Grundlage dafür geschaffen, dass Flugreisenden im Falle einer Störung der Flugreise eine Reihe von Ansprüchen zusteht.

Wir nehmen für uns in Anspruch, die sowohl für den/die Mandant:in als auch für die Rechtsanwaltschaft effektive Durchsetzung im deutschen Rechtsberatungsmarkt maßgeblich initiiert und vorangetrieben zu haben.

Durch den systematischen Einsatz von Datenbanken, in denen die für den Ausgleichsanspruch relevanten Informationen hinterlegt sind, haben wir die Voraussetzungen dafür geschaffen, tausende Ansprüche gleichzeitig auf ihre Durchsetzbarkeit zu prüfen und die erfolgsversprechenden Fälle außergerichtlich und gerichtlich durchzusetzen.

Im Zuge der gerichtlichen Durchsetzung tausender Ansprüche haben wir auch maßgeblich daran mitgewirkt, dass die Rechtsprechung den Ausgleichsanspruch in der Regel auch dann zuspricht, wenn sich die verklagte Fluggesellschaft auf „außergewöhnliche Umstände“ beruft. Denn in den meisten Fällen sind solche Umstände, die als „außergewöhnlich“ angeführt werden, nach nunmehr gängiger Rechtsprechung als gewöhnlicher Teil der Ausübung des Betriebs eines Luftfahrtunternehmens anzusehen. Davon mussten insbesondere die Instanzgerichte zunächst überzeugt werden. Hierfür haben wir auch Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof und dem Bundesgerichtshof betreut.

Bereits jetzt setzen wir unser gewonnenes Know How erfolgreich auch in anderen Rechtsbereichen für die systematische Rechtsdurchsetzung ein, und zwar neben der Durchsetzung von Verbraucherrechten auch in Masseverfahren für Unternehmen.